Geschäftsführer haftet bei Verstoß gegen DSGVO
Neben der Gesellschaft haften auch Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen die DSGVO auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des OLG Dresden hervor (Az.: 4 U 1158/21). Rechtlich ist es umstritten, ob neben der Gesellschaft auch Geschäftsführer bei Verstößen gegen den Datenschutz gegenüber den Betroffenen in der Haftung stehen können. Das OLG Dresden hat diese Haftung nun in einem beachtenswerten Urteil vom 30. November 2021 bejaht, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Dresden zu dem Sachverhalt sind dünn. Soweit ersichtlich wollte der Kläger in einen eingetragenen Verein aufgenommen werden. Der Geschäftsführer ließ daher durch einen Detektiv Nachforschungen zu der Vergangenheit des Klägers anstellen. Dabei kam offenbar heraus, dass dieser bereits straffällig geworden war. Die Ergebnisse der Nachforschungen gab der Geschäftsführer an den Vorstand weiter, der daraufhin den Mitgliedsantrag ablehnte. Der Kläger machte Schadenersatzan...