Arztpraxis kann Gewerbesteuer unterliegen
ICYMI: Eine Gemeinschaftspraxis kann nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz gewerbesteuerpflichtig sein, wenn ein Arzt kaum ärztliche Leistungen erbringt, sondern sich vorwiegend um die Verwaltung kümmert. Ärzte und Zahlärzte erbringen freiberufliche Tätigkeiten und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer. Voraussetzung für die Befreiung von der Gewerbesteuer ist allerdings, dass der Arzt primär auch arzttypische Leistungen erbringt. Ändert sich das und ein Arzt kümmert sich z.B. vorwiegend um Verwaltung und Organisation der Praxis kann Gewerbesteuer fällig werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. So war es in dem Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte (Az.: 4 K 1270/19). Hier hatten sich mehrere Zahnärzte zu einer sog. Partnergesellschaft zusammengeschlossen. Die Praxis erzielte im Streitjahr Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro. Einer der Seniorpartner hatte daran nur einen geringen Anteil in Höhe von ca. 900 Euro. Er hatte sich ...