Scheidung einer Unternehmer-Ehe und der Zugewinnausgleich
Bei der Scheidung einer Unternehmer-Ehe steht viel auf dem Spiel. So kann die Bewertung eines GmbH-Anteils und der Zugewinnausgleich auch für das Unternehmen zum Problem werden.
Liegt kein Ehevertrag vor, lebt ein Ehepaar automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei ist gerade der Zugewinnausgleich bei Unternehmerscheidungen häufig problematisch, wenn ein Ehepartner bspw. Anteile an einer GmbH hält, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte
Beim Zugewinnausgleich wird der Vermögensstand der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags getrennt ermittelt. Die Differenz aus diesen beiden Vermögenswerten stellt den Zugewinn da. Hat ein Ehepartner einen höheren Zugewinn als der andere erzielt, wird dies ausgeglichen und die Hälfte der erzielten Zugewinns steht dem Partner als Ausgleich zu. Beim Zugewinnausgleich werden auch Anteile an einer GmbH, deren Wert während der Ehe ggf. gestiegen ist, berücksichtigt.
Der Partner hat dann in der Regel Anspruch auf eine Geldzahlung für seinen Anteil am Zugewinn der Gesellschafteranteile. Das kann das Geschäftsvermögen und ggf. auch das Privatvermögen empfindlich belasten. Alternativ könnte der geschiedene Partner auch zum GmbH-Gesellschafter werden, was aber häufig aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht möglich und auch nur selten erwünscht ist.
Regelmäßiger Streitpunkt ist auch die Bewertung der Gesellschaftsanteile, um den Zugewinn festzustellen. Hier gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, die im Streitfall vom Gericht festgelegt werden müssen. Auch der sog. Unternehmerlohn ist ein häufiger Streitpunkt.
Neben dem Zugewinnausgleich birgt auch der Versorgungsausgleich bei der Scheidung einer Unternehmer-Ehe Konfliktpotenzial.
Um Auseinandersetzungen um den Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich zu vermeiden, kann ein Ehevertrag geschlossen werden. Im Ehevertrag können Vereinbarungen zu Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und anderen Punkten individuell und abweichend von den gesetzlichen Regelungen getroffen werden. Zu beachten ist dabei immer, dass ein Partner nicht unangemessen benachteiligt werden darf, entsprechende Klausel sind unwirksam.
Liegt kein Ehevertrag vor, kann das Paar auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Auch hier können wesentliche Regelungen getroffen werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist auch noch möglich, wenn das Scheidungsverfahren bereits läuft.
Im Familienrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte in Fragen zu Ehevertrag und Scheidung.
Weitere Informationen unter:
www.mtrlegal.com/rechtsberatung/private-clients/familienrecht/scheidung.html
https://bit.ly/3Duhu0N
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