Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte ein Testament immer klar formuliert sein. Ansonsten kann es passieren, dass eine letztwillige Verfügung nicht im Sinne der Erblassers umgesetzt werden kann. Das Erbrecht sieht vor, dass ohne ein Testament oder Erbvertrag automatisch die gesetzliche Erbfolge gilt. Das muss nicht im Sinne des Erblassers sein. Um den Nachlass nach seinen Vorstellungen zu verteilen, kann der Erblasser ein Testament erstellen. Dabei sollte er darauf achten, dass der „letzte Wille“ klar als Testament zu erkennen ist, damit die letztwillige Verfügung in seinem Sinne umgesetzt werden kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre Mandantschaft auch im Erbrecht berät. Ohne klare Formulierungen muss das Gericht eine letztwillige Verfügung auslegen. Das OLG Brandenburg kam dabei mit Beschluss vom 20. Februar 2023 zu der Überzeugung, dass eine Schenkung des Erblassers als Erbeinsetzung gemeint war, obwohl das Schriftstück nicht als Testament zu...